Für die Wettbewerbsfähigkeit der Biokraftstoffindustrie in Deutschland sind die rechtlichen und politischen Rahmenbedingungen entscheidend. Nur in einem fairen gesetzlichen Umfeld können Biokraftstoffe am Markt gegen das Oligopol der großen Mineralölkonzerne bestehen. Dieses Umfeld hat sich in den vergangenen Jahren immer wieder dramatisch verändert.
2015 wurde der gesetzliche Rahmen erneut geändert. Die bisherige Biokraftstoffquote wurde durch eine Treibhausgasquote (THG-Quote) oder Klimaschutzquote ersetzt. Seitdem müssen die Kraftstoffhersteller 3,5% CO2 (ab 2017 4%, ab 2020 6%) jährlich einsparen. Dies geschieht weiterhin hauptsächlich durch den Einsatz von Biodiesel und Bioethanol. Die THG-Quote findet sich in den §§ 37a ff. BImSchG.
Aufgrund der steigenden Biodieselanteile im Dieselmarkt beschloss die Bundesregierung, die Förderung von Biokraftstoffen von einer steuerlichen auf eine ordnungspolitische Förderung umzustellen. Im Gegenzug wurde eine gesetzliche Biokraftstoff(-verwendungs)quote eingeführt. Damit wurde die Mineralölwirtschaft verpflichtet, für einen bestimmten Anteil des von ihr in den Verkehr gebrachten Kraftstoffs Biokraftstoffe zu verwenden. Dieser Anteil lag bis einschließlich 2014 bei 6,25 %.
Bis 2006 war reiner Biodiesel (B100) von der Energiesteuer ausgenommen. Dies machte Biodiesel besonders für verbrauchsintensive Speditionsunternehmen attraktiv.
Biokraftstoffe werden nachhaltig produziert, siehe Biokraftstoff-NachhaltigkeitsVO. Das heißt:
- keine Regenwaldabholzung
- Treibhausgaseinsparung im Vergleich zu fossilen Kraftstoffen um mindestens 35 Prozent.
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Biodiesel und Bioethanol müssen bestimmte DIN-Normen erfüllen, um als Kraftstoff eingesetzt werden zu können. Bei Biodiesel gelten die Normen DIN EN 590 für B7 und DIN EN 14214 für B100, bei Bioethanol sind dies die Normen DIN EN 228 für E5, DIN 51626-1 für E10 und DIN EN 51625 für E85. Für das Benzin-Additiv ETBE gilt die DIN EN 228.
Gunnar Placzek
Referent Politik
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